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Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Garantiebedingungen (im Folgenden „Verkaufs- und Garantiebedingungen“ genannt) gelten für Verträge über die Lieferung und den Verkauf von Produkten, die von Morad Sp. z o.o. angeboten werden. z o. o. mit Sitz in Kartuzy, eingetragen im Unternehmerregister unter der KRS-Nummer 0000161342, im Folgenden „Lieferant“ genannt, geschlossen zwischen dem Lieferanten und Unternehmern als Käufern dieser Produkte, im Folgenden „Käufer“ genannt.

2. Detaillierte Bedingungen der Liefer- und Kaufverträge zwischen dem Lieferanten und dem Käufer können durch einen Einzel- oder Rahmenliefervertrag (oder Kaufvertrag) geregelt werden, in dem die Vertragsbedingungen anders festgelegt werden als in den Verkaufs- und Garantiebedingungen geregelt . Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Einzelvertrags und den Verkaufs- und Garantiebedingungen haben die Bestimmungen des Einzelvertrags Vorrang.

3. Die Allgemeinen Garantiebedingungen sind Teil der Verkaufs- und Garantiebedingungen und gelten ab dem Zeitpunkt des Verkaufs der Produkte.

4. Die Bestellung des Käufers stellt keine Grundlage für den Vertragsschluss dar, wenn sie nicht mit den Verkaufs- und Gewährleistungsbedingungen vereinbar ist.

Konzept von Preis, Liefertermin, Laufzeit und Zahlungsart

1. Der im Vertrag oder im Angebot des Lieferanten genannte Preis versteht sich als Nettopreis (ohne Mehrwertsteuer) ab Sitz des Lieferanten.

2. Wenn im Angebot oder im Vertrag der Preis für die Inlandslieferung in USD oder EUR angegeben ist, wird der Preis in PLN entsprechend dem Wechselkurs der angegebenen Währung bei der Polnischen Nationalbank am Tag der Ausstellung umgerechnet Rechnung.

3. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich über den Eintritt oder die Prognose einer Lieferverzögerung zu unterrichten und ihm deren Ursachen sowie einen möglichen Liefertermin mitzuteilen. Gemeinsam legen Lieferant und Käufer die weiteren Schritte fest. Aus Lieferverzögerungen entstehen keine Ansprüche gegen den Lieferanten.

4. Der Lieferant stellt für die gelieferten Lieferungen eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer aus. Der Lieferant rechnet die Waren- und Dienstleistungssteuer in der jeweils geltenden Höhe zu den im Angebot bzw. Vertrag enthaltenen Nettopreisen hinzu.

5. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Preis für die bestellten Produkte vollständig vor deren Lieferung an den Käufer zu zahlen. Bei einer Rechnung mit aufgeschobenem Zahlungstermin gilt als Zahlungstermin der Tag, an dem der Betrag dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben wird.

6. Wenn die Produkte geliefert werden, bevor der volle Preis bezahlt ist, stellt die Feststellung etwaiger Mängel an den zurückgestellten Produkten keinen Grund für den Käufer dar, die Zahlung eines Teils des Preises zurückzuhalten.

7. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Käufer verpflichtet, die Produkte innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum abzuholen, an dem er vom Lieferanten die Information erhalten hat, dass die Produkte zur Abholung bereit sind. Der Käufer zahlt dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Preises der nicht abgeholten Produkte, wenn der Käufer mit der Abholung mehr als 10 Tage nach dem wirkungslosen Ablauf der oben genannten Frist in Verzug gerät. Frist von zwei Wochen. Holt der Käufer die bestellten Produkte nicht innerhalb der angegebenen Frist ab, kann der Lieferant ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferant ist berechtigt, innerhalb von 60 Tagen nach fruchtlosem Ablauf der dem Käufer gesetzten Frist zur Abholung der Produkte eine schriftliche Rücktrittserklärung abzugeben. Der Rücktritt des Lieferanten vom Vertrag entbindet den Käufer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Der Lieferant ist berechtigt, einen über die vereinbarte Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen.

Handelskredit

1. Der Lieferant hat das Recht, die Ausführung einer angenommenen Bestellung auszusetzen, wenn der Käufer mit der Zahlung der in dieser Bestellung enthaltenen Lieferung oder einer früher ausgeführten Lieferung im Verzug ist.

2. Das Eigentum an den Produkten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises beim Lieferanten.

Garantie

Geltungsbereich der Allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen

1. Der Lieferant gewährt eine Garantie für die verkauften Produkte zu den in den Verkaufs- und Garantiebedingungen festgelegten Bedingungen für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der Lieferung der Produkte an den Käufer.

2. Abweichende Gewährleistungsbedingungen können in einem Einzel- oder Rahmenliefervertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer geregelt werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Einzelvertrags und den Verkaufs- und Garantiebedingungen haben die Bestimmungen des Einzelvertrags Vorrang.

3. Gemäß Art. Gemäß § 558 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches schließen die Parteien die Haftung des Lieferanten aus der Gewährleistung aus.

Haftung des Lieferanten

4. Der Lieferant verpflichtet sich, fabrikneue und funktionsfähige Produkte zu verkaufen.

5. Wird ein Produktmangel festgestellt, wird der Lieferant nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder das Produkt durch ein neues ersetzen.

6. Die reklamierten Produkte werden vom Lieferanten am Ort der Lieferung abgeholt.

7. Während der Garantie- und Nachgarantiezeit berät der Lieferant bei der Wartung und Verwendung der Produkte.

Haftungsausschluss

8. Der Lieferant gewährt eine Garantie nur gegenüber dem Erstkäufer. Das Recht des Käufers, Gewährleistungsrechte auf einen Dritten zu übertragen, ist ausgeschlossen.

9. Es ist erforderlich, die Verpackungen in luftigen Räumen, entfernt von Säuren, Laugen und anderen ätzenden Stoffen, zu lagern. Bei Lagerung im Freien müssen die Verpackungen zur Vermeidung von Feuchtigkeitskondensation zwischen der Beschichtung und der Verpackungsfolie entsiegelt, vor Regen, Schnee und übermäßiger Sonneneinstrahlung geschützt und mit luftdurchlässigen und zirkulierenden Planen versehen werden.

10. Von der Garantie ausgeschlossen sind:

a) Produkte, die während eines anderen Transports als dem des Lieferanten beschädigt wurden,

b) Produkte, die durch Lagerung, Installation oder Wartung im Widerspruch zur technischen und betrieblichen Dokumentation, Bedienungsanleitung oder Empfehlungen des Lieferanten beschädigt wurden, es sei denn, die Tätigkeiten wurden vom Lieferanten oder auf Gefahr des Lieferanten durchgeführt,

c) Verwendung im Widerspruch zur technischen und betrieblichen Dokumentation, Bedienungsanleitung oder den Empfehlungen des Lieferanten,

d) Mechanische Schäden,

e) Schäden, die durch Verarbeitung von Produkten ohne Wissen des Lieferanten entstehen,

f) Folgeschäden, die dadurch entstanden sind, dass das Produkt trotz des festgestellten Hauptmangels verwendet wurde, es sei denn, der Lieferant wurde darüber informiert und empfahl eine weitere Verwendung. Verantwortlich für die Beurteilung der Schadensursache ist der Lieferant. Er kann beschädigte Produkte gegen eine Gebühr reparieren oder ersetzen.

g) Aufrechterhaltung der Haftung der Folie auf Verbund-Mehrschichtglas (mit Ausnahme des 50 mm breiten Randstreifens vom Glasrand und der Öffnungskante) nach einem Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferung des Glases.
Hinweis: Bei Installation in einer sehr feuchten Umgebung mit durchschnittlicher Luftfeuchtigkeit über 70 % der Breite des Riemens, der nicht der Delaminierungsgarantie unterliegt, beträgt 100 mm.

h) Sonstige Meldungen über Glasmängel werden entsprechend den Werksnormen des Glasherstellers berücksichtigt.

11. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die aus Produktmängeln resultieren, einschließlich solcher, die aus Betriebsunterbrechungen, Umsatzverlusten, Funktionsunterbrechungen von Systemen, in die die Produkte eingebaut sind, oder für alle anderen Schäden (direkte und indirekte) resultieren. und damit verbundene Kosten, die aus Produktmängeln resultieren.

12. Der Lieferant trägt keine Kosten im Zusammenhang mit der Demontage und erneuten Montage der Produkte oder andere damit verbundene Kosten (direkt oder indirekt).

Garantieumsetzungsprozess

1. Der Lieferant akzeptiert die Gewährleistungsansprüche des Käufers schriftlich oder per E-Mail an reklamacje@morad.pl. Der Lieferant ist verpflichtet, das defekte Produkt innerhalb von 21 Werktagen nach Eingang der Reklamation zu ersetzen oder zu reparieren.

2. Die Kosten für den Transport mangelhafter Produkte trägt der Lieferant, mit der Maßgabe, dass im Falle einer unbegründeten Reklamation die Kosten für den Transport des Produkts zum Büro des Lieferanten und zurück zum Käufer innerhalb von 7 Tagen vom Käufer übernommen werden das Datum des Eingangs des Antrags auf Zahlung dieser Kosten.

3. Der Lieferant wird den Käufer benachrichtigen und eine kostenpflichtige Reparatur oder einen Ersatz des Produkts anbieten, wenn er feststellt, dass er im Rahmen der Garantie nicht für den gemeldeten Fehler oder Schaden am Produkt haftet.

Bedingungen für den Verpackungsumschlag

1. Die Waren werden dem Käufer auf Gestellen und Körben für Profile vom Typ L, C und A, im Folgenden der Einfachheit halber Gestelle genannt, geliefert, die an den Verkäufer zurückgegeben werden können.

2. Jeder Lieferung liegt eine Liste der Stände bei, deren Annahme durch den Vertreter des Käufers bestätigt wird, der den Erhalt der Stände durch den Käufer bestätigt. Mit der Abnahme der Stände verpflichtet sich der Käufer, für deren technischen Zustand zu sorgen.

3. Der Käufer verpflichtet sich, die Stände innerhalb der vom Verkäufer angegebenen Frist, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Lieferdatum, am Sitz des Käufers oder am Lieferort der Ware zur Abholung vorzubereiten.

4. Im Falle eines vom Käufer organisierten Transports ist der Käufer verpflichtet, die Ständer auf eigene Kosten und spätestens 30 Tage nach Erhalt der Produkte ohne gesonderte Aufforderung an das Werk des Verkäufers zurückzusenden.

5. Die Rückgabe des Standes erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vom Verkäufer unterzeichneten Standübergabeurkunde.

6. Besteht die Verpflichtung, die Ware dem Kunden an dem von ihm angegebenen Ort (z. B. Baustelle) zu liefern, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Regale mit der Ware im Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden über an den Spediteur, unabhängig davon, ob der Spediteur vom Verkäufer, vom Kunden oder einem Dritten ausgewählt wurde.

7. Während der Beladung, des Transports und der Entladung hat der Kunde das Recht, die Regale entsprechend ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck unentgeltlich zu nutzen. Wurden die Stände einer anderen Person, z.B. einem Spediteur, einem Spediteur, einem Baustellenwächter, anvertraut, so liegt die Verpflichtung zur Rückgabe der Stände auch bei diesen Personen. Schadensersatzansprüche des Verkäufers wegen Beschädigung oder Verschlechterung von Metallständern bestehen unabhängig von Veräußerungsansprüchen.

8. Bei Überschreitung der 30-tägigen Rückgabefrist ist Morad Sp. z o.o. z o. o. behält sich das Recht vor, dem Käufer für jeden weiteren Monat der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Nettowerts der Stände in Rechnung zu stellen oder dem Käufer eine Rechnung mit Mehrwertsteuer über den Verkauf der Stände auszustellen oben genannten Preise, mit denen der Käufer einverstanden ist.

  • Stand Typ L, C – 900 PLN netto,
  • Stand Typ A – 2400 PLN netto,
  • Korb für Profile – 3000 PLN netto.

Das Unternehmen Morad Sp. z o.o. z o. o. behält sich das Recht vor, den Preis der Stände an die aktuellen Marktpreise anzupassen.

9. Wenn der Käufer bis zum Ende des Folgemonats, gerechnet ab dem Datum der Ausstellung der Lastschrift durch den Verkäufer, einen vollständigen, unbeschädigten Stand zurücksendet, passt der Verkäufer den Wert der belasteten Rechnung auf 0 PLN an. Für jeden weiteren Monat der Verspätung behält der Verkäufer 15 % der Vertragsstrafe ein. Im Falle der Rückgabe der in der Verkaufsrechnung aufgeführten Stände stellt der Verkäufer nur dann eine Korrekturrechnung über den vollen Wert des Standes aus, wenn die Stände innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zurückgegeben werden. Wenn der Stand 30 Tage nach Rechnungsstellung zurückgegeben wird, stellt der Käufer dem Verkäufer eine Rechnung für den Weiterverkauf aus, in der der Wert des Stands für jeden Monat der Verzögerung um 15 % gemindert wird.

10. Es ist unzulässig, die Regale ohne Zustimmung des Verkäufers außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Polen zu verbringen und sie für andere Zwecke als die Lagerung der vom Verkäufer gelieferten Waren zu verwenden.

11. Der Verkäufer ist nicht damit einverstanden, dass die Stände Dritten, ausgenommen Spediteuren, Spediteuren und der Baustellensicherung, zur Verfügung gestellt werden.

Reinigung und Wartung von Edelstahlelementen

Elemente aus Edelstahl müssen wie auch Elemente aus anderen Materialien gereinigt und gewartet werden, um ihr gutes Aussehen und ihre Korrosionsbeständigkeit zu erhalten.

Empfohlene Werkzeuge zum Reinigen von Edelstahl:

Stoff, Wildleder, Nylonschwamm, Edelstahlbürsten. Verwenden Sie keine Drahtbürsten aus Kohlenstoffstahl, Reinigungswolle oder Scheuerschwämme aus Stahl.

Am besten führen Sie die erste Reinigung vor der Übergabe des Objekts durch. Durch die Reinigung in dieser Phase sollen eventuelle Verschmutzungen entfernt werden, die beim Transport und bei der Montage entstanden sind. Zur Reinigung verwenden Sie am besten warmes Wasser mit Seife oder ein mildes Reinigungsmittel. Anschließend mit kaltem Wasser abspülen und trockenwischen. Eventuelle Zement- und Mörtelreste sollten mit einer Lösung mit wenig Phosphorsäure entfernt und anschließend mit kaltem, vorzugsweise entmineralisiertem Wasser gespült werden. Unter keinen Umständen sollte Edelstahl mit starken Reinigungsmitteln oder chloridhaltigen Produkten gereinigt werden.

Da Schmutz und Ablagerungen, die zu lange auf der Edelstahloberfläche verbleiben, Korrosion auslösen und die Oberfläche stumpf machen können, ist es notwendig, diese Elemente regelmäßig, auch während des Gebrauchs, zu waschen und zu reinigen. In einer Umgebung mit geringer Verschmutzung sollte diese Behandlung alle 6–12 Monate wiederholt werden, in einer Küsten-, Industrie- und Großstadtumgebung dagegen alle 3–6 Monate.

 

Das Fehlen einer regelmäßigen Reinigung und Reinigung von Edelstahlelementen sowie die Durchführung dieser Verfahren mit ungeeigneten Werkzeugen und Reinigungsmitteln kann zu Korrosion führen.

Schlussbestimmungen

1. Für die Beilegung von Streitigkeiten aus unterzeichneten Verträgen gilt polnisches Recht. Sofern eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, ist das Gericht am Sitz des Lieferanten zuständig.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.